Begriff | Definition |
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt den Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zeitarbeit in Deutschland. Den Gesetzestext in der jeweils aktuell gültigen Fassung des AÜG können Sie im Internet beim Bundesministerium der Justiz einsehen. (Link: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung) |
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag | Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird schriftlich zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und dem Kundenbetrieb (Entleiher) geschlossen und bildet die Basis und die Voraussetzung für die anschließend stattfindende Überlassung von Arbeitskräften. |
Arbeitssicherheit | Das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber seiner Beschäftigten (Zeitarbeitnehmer) ist auch beim Einsatz in Fremdbetrieben für die Durchführung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen verantwortlich und hat demzufolge die Einhaltung aller vom Auftraggeber (Kundenunternehmen) übernommenen Verpflichtungen zu überwachen. Ebenso sorgt der Verleiher dafür, dass den Zeitarbeitnehmern die Einrichtungen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe nach den Bestimmungen der BG-Vorschrift „Erste Hilfe“ (Dritter Abschnitt der BGV A 1) am Einsatzort zur Verfügung stehen. |
Arbeitsunfall | Hat der Zeitarbeitnehmer einen Arbeitsunfall, muss er diesen umgehend seinem Arbeitgeber (Zeitarbeitsunternehmen) melden. |
Arbeitszeitgesetz | Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. (ArbZG §1) Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn
im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ruhepausen nach § 4 ArbZG:
Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Ruhezeit nach § 5 ArbZG: Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 11 Stunden haben. Diese Ruhezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Branchen (Krankenhäuser, Gaststätten, Landwirtschaft, Rundfunk, Tierhaltung) um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Nacht- und Schichtarbeit nach § 6 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von §3
im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Sonn- und Feiertagsruhe nach § 9 ff ArbZG: Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Unter bestimmten Umständen (vgl. § 10 ArbZG) dürfen AN abweichend von § 9 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dabei gilt: mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben - §11 (1) ArbZG. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen zu gewähren ist. Ähnliches gilt bei Feiertagen: Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb von 8 Wochen zu gewähren ist. Vgl. § 11 (3) ArbZG. |
Arbeitszeitkonto | Auf das Arbeitszeitkonto fließen die erarbeiteten Stunden des Zeitarbeitnehmers, die über die monatliche Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag hinaus geleistet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in bestimmen Grenzen Freizeit anordnen bzw. Freizeit beantragen. Für den Freizeitausgleich wird dann die entsprechende Stundenanzahl der auf dem Arbeitszeitkonto befindlichen Stunden ausgezahlt. So kann sich der Zeitarbeitnehmer zusätzlich freie Tage verschaffen ohne das Urlaubskonto angreifen zu müssen. |
Auswahlverschulden | Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, Zeitarbeitnehmer mit ausreichender Qualifikation entsprechend der Kundenanforderung zu überlassen und eventuell ein Führungszeugnis des Zeitarbeitnehmers zu beantragen. Reicht die Qualifikation des Zeitarbeitnehmers nicht aus, tritt ein Auswahlverschulden ein. Beispiel für ein Auswahlverschulden: Der Zeitarbeitnehmer wird als ausgebildeter Maler und Lackierer überlassen, der Mitarbeiter ist aber nicht im Besitz eines Gesellenbriefes. alpha prüft aus diesem Grund bei jeder Überlassung die Ausbildung des Mitarbeiters bevor er oder sie in den Kundenbetrieb geht. |
alpha zählt zu den erfolgreichsten Unternehmen im Rhein-Main-Gebiet. Als kompetenter Personaldienstleister sind wir in den Bereichen Office & Engineering, Gewerblich & Technisch sowie Pflege & Soziales tätig.